AGB

VERKAUFS-, LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 

1.    Geltungsbereich

1.1.    Unsere VERKAUFSBEDINGUNGEN gelten ausschließlich. Soweit diese keine Rege-lungen enthalten, gilt das Gesetz. Entgegenstehenden oder zusätzlichen Bedingungen des Vertragspartners wird widersprochen. Sie gelten nur, wenn wir uns schriftlich aus-drücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt haben. Unsere VERKAUFSBEDINGUNGEN gelten auch dann, wenn unsere Lieferungen in Kenntnis ent-gegenstehender oder zusätzlicher Bedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos er-bracht werden. 

1.2.    Unsere VERKAUFSBEDINGUNGEN gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

1.3.    Unsere VERKAUFSBEDINGUNGEN gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.


2.    Angebote, Qualität, Gewicht, Änderungen des Vertragsinhalts, Selbstbeliefe-rungsvorbehalt

2.1.    Unsere Angebote sind – sofern nicht ausdrücklich als fest bezeichnet – freibleibend und unverbindlich.

2.2.    Wir behalten uns nach Vertragsschluss folgende Änderungen unserer Lieferungen vor, sofern dies für den Vertragspartner zumutbar ist:

  • geringfügige und unwesentliche Farb-, Form-, Maß-, Gewichts- oder Mengenab-weichungen;
  • handelsübliche Abweichungen.

2.3.    Das in unserem Werk ermittelte Ausgangsgewicht ist maßgebend. Es wird unter Kon-trolle festgestellt. Während des Transports entstehende übliche Gewichtsverluste ge-hen zu Lasten des Vertragspartners. 

2.4.    Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtliefe-rung nicht von uns zu vertreten ist.
Der Vertragspartner wird über die Nichtverfügbarkeit von Lieferungen unverzüglich in-formiert. 

3.    Preise, Zahlungsbedingungen

3.1.    Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages von uns nicht zu vertretende Kostenerhöhungen, insbeson-dere auf Grund von Preiserhöhungen von Materialien und Vorprodukten, eintreten. Diese werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.

3.2.    Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung ab Werk aus-schließlich Porto, Versand, Fracht, Verpackung, Versicherung, Zoll sowie anderer öf-fentlicher Gebühren oder Abgaben. Wird die Klausel „frachtfrei“ oder „franko Emp-fangsort“ vereinbart, übernehmen wir nur die reinen Frachtkosten (Transportkosten), während alle durch besondere Verhältnisse eintretenden Zuschläge wie Liegegelder, Umladekosten oder ähnliche Kosten zu Lasten des Vertragspartners gehen.Die Mehr-wertsteuer wird in der jeweils am Tag der Rechnungstellung gesetzlich vorgeschriebe-nen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt. 

3.3.    Die Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne jeden Abzug – also ohne Skonto – frei unserer Zahlstelle zu leisten. 
Ist eine Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen jeweils nach Rechnungsdatum geleistet, kommt der Vertragspartner ohne weitere Erklärung unsererseits in Verzug. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. 

3.4.    Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zu-rückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenan-spruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.5.    Im Falle fehlender Vertragsgemäßheit der Lieferung steht dem Vertragspartner ein Zu-rückbehaltungsrecht zu, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zur fehlenden Vertragsgemäßheit, (insbesondere einem Mangel) und den voraussicht-lichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen fehlender Vertrags-gemäßheit geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fäl-lige aber nicht geleistete Betrag trotz der fehlenden Vertragsgemäßheit in einem ange-messenen Verhältnis zu den nicht vertragsgemäßen Lieferungen bzw. Leistungen steht.

4.    Verpackung, Lieferzeit, nicht zu vertretende Lieferhindernisse, Lieferverzug, An-nahmeverzug, Mitwirkungspflichten

4.1.    Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung erfolgt die Lieferung „ab Werk“ unver-packt. Auch bei etwaiger Verpackung durch uns werden Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nicht zurückgenommen; aus-genommen sind Paletten und Tauschverpackungen. Der Vertragspartner ist verpflich-tet, auf eigene Kosten für eine Entsorgung der Verpackungen zu sorgen.

4.2.    Die angegebenen Lieferzeiten sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als sol-che festgelegt werden.

4.3.    Die Einhaltung von Lieferverpflichtungen, insbesondere Lieferterminen, setzt voraus:

  • die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des Vertragspartners, insbesondere den Eingang vom Vertragspartner zu liefernder Unterlagen und Informationen;
  • den Eingang vereinbarter Anzahlungen bzw. die Eröffnung vereinbarter Akkreditive;
  • das Vorliegen etwaiger erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Lizenzen.

Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.4.    Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Lieferung „ab Werk“ erfolgt oder dem Vertragspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. 

4.5.    Von uns nicht zu vertretende Lieferverzögerungen:

4.5.1    Lieferverzögerungen auf Grund folgender Lieferhindernisse sind von uns – außer es wurden gerade in Bezug auf die Frist- bzw. Termineinhaltung ausnahmsweise ein Be-schaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen – nicht zu vertreten, entsprechen-des gilt auch, wenn diese Hindernisse bei unseren Lieferanten oder deren Unterliefe-ranten eintreten:
Umstände höherer Gewalt sowie Lieferhindernisse,

  • die nach Vertragsschluss eintreten oder uns unverschuldet erst nach Vertrags-schluss bekannt werden und 
  • bezüglich derer von uns der Nachweis geführt wird, dass sie auch durch die gebo-tene Sorgfalt von uns nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten und uns insoweit auch kein Übernahme-, Vorsorge- und Abwendungsverschulden trifft.

Unter vorbenannten Voraussetzungen – Eintritt oder unverschuldetes Bekanntwerden erst nach Vertragsschluss, von uns nachgewiesene Unvorhersehbarkeit und Unver-meidbarkeit – zählen hierzu insbesondere:
Berechtigte Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrungen); Betriebsstörungen; Rohstoffverknappung; Epidemien und Pandemien, Ausfall von Betriebs- und Hilfsstof-fen.

4.5.2    Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind bei Lieferver¬zögerungen im Sinne von Ziff. 4.5.1. ausgeschlossen.

4.5.3    Bei einem endgültigen Lieferhindernis im Sinne von Ziff. 4.5.1. ist jede Vertrags¬partei zur sofortigen Vertragsbeendigung durch Rücktritt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.

4.5.4    Bei einem vorübergehenden Lieferhindernis im Sinne von Ziff. 4.5.1. sind wir berech-tigt, Lieferungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Weisen wir dem Vertragspartner eine unzumutbare Liefererschwe-rung nach, sind wir zum Vertragsrücktritt berechtigt.  


4.6.    Von uns zu vertretende Lieferverzögerungen (Lieferverzug)
Wenn eine strengere (insbesondere verschuldensunabhängige) oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Vertragsverhältnisses zu entneh-men ist, haften wir für Verzugsschäden wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflicht-verletzung wie folgt:

4.6.1    Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz.

4.6.2    Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unter Begrenzung unserer Schadensersatz-haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden:

  • bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen;
  • bei leichter Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, wenn durch diese wesentliche Vertragspflichten (vgl. Definition Ziff. 8.8.2) verletzt werden; dies ist insbesondere der Fall, wenn der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft ist oder der Vertragspartner wegen der von uns zu vertretenden Lieferverzögerung geltend machen kann, dass sein Inte-resse an der Vertragserfüllung fortgefallen ist.

4.6.3    Im übrigen Fällen leichter Fahrlässigkeit haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug nur im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Liefer-wertes.

4.6.4    Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Vertragspartners bleiben vorbehalten.

4.7.    Wir sind zu Teillieferungen in für den Vertragspartner zumutbarem Umfang berechtigt. 

4.8.    Kommt der Vertragspartner schuldhaft mit der Annahme am Erfüllungsort, der Abholung oder dem Abruf der Ware – auch bei eventuellen Teillieferungen – in Verzug, verzögert sich die Lieferung in sonstiger Weise aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertre-ten hat oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.


5.    Übergang der Gefahr, Versicherung

5.1.    Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auf den Vertragspartner über, sobald die Lieferung an die zur Abholung oder Ausführung der Lieferung bestimmte Person oder Anstalt übergeben worden ist, spätestens jedoch bei Verlassen unseres Werkes. Dies gilt auch für etwaige, auf Grund besonderer Vereinbarung durch unsere eigenen Fahrzeuge oder „frachtfrei“, „verpa-ckungsfrei“, „assekuranzfrei“ und/oder „franko Empfangsort“ erfolgten Liefe-rungen.

5.2.    Bei Annahme-, Abruf- oder Abholverzug des Vertragspartners oder Verzögerung un-serer Lieferungen aus von dem Vertragspartner zu vertretenden Gründen geht die Ge-fahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung zu dem Zeit-punkt auf den Vertragspartner über, an dem dieser in Verzug gerät bzw. an dem die Lieferungen bei pflichtgemäßem Verhalten des Vertragspartners vertragsgemäß hätten erfolgen können. 

5.3.    Auf Wunsch des Vertragspartners wird auf seine Kosten die Lieferung ab Gefahrüber-gang gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und Transportschäden sowie sonstige versicherbare Schäden versichert.
 

6.    Eigentumsvorbehalt

6.1.    Wir behalten uns das Eigentum an der Lieferung („Vorbehaltsprodukte“) bis zum Ein-gang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forde-rungen gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsprodukte durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsprodukte zu deren Verwertung befugt, der Ver-wertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich ange-messener Verwertungskosten – anzurechnen. 

6.2.    Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsprodukte im ordentlichen Geschäfts-gang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Stellt der Vertragspartner die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsproduk-te in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kon-tokorrentforderung in Höhe des anerkannten Saldos abgetreten; gleiches gilt für den „kausalen“ Saldo im Falle der Insolvenz des Vertragspartners. Zur Einziehung der ab-getretenen Forderungen ist der Vertragspartner auch nach deren Abtretung ermäch-tigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt – vorbehaltlich der in-solvenzrechtlichen Regelungen – hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seine Vertragspflichten nicht verletzt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nach-kommt, nicht in Zahlungsverzug gerät sowie kein Antrag auf Eröffnung eines Insol-venzverfahrens gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt.
Sicherungsübereignung oder Verpfändung werden von der Veräußerungsbefugnis des Vertragspartners nicht gedeckt. 

6.3.    Bei Wegfall unserer Verpflichtung gemäß vorstehend Ziff. 6.2., die Forderungen nicht selbst einzuziehen, sind wir – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – be-rechtigt, 

  • die Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen und von unserem Rücknahme- und Verwertungsrecht nach Maßgabe von vorstehend Ziff. 6.1 Gebrauch zu machen und/oder
  • die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und zu verlangen, dass der Vertrags-partner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushän-digt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.4.    Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorbehaltsprodukte sowie bei Sitz- und Wohnungswechsel hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrich-tigen. Entsprechendes gilt bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, damit wir Drittwiderspruchsklage (gemäß § 771 ZPO oder, sofern anwendbar, gemäß entspre-chendem ausländischem Recht) erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall. Wird die Freigabe der Vorbehaltsprodukte ohne Prozess erreicht, können auch die dabei ent-standenen Kosten dem Vertragspartner angelastet werden, ebenso die Kosten der Rückschaffung der gepfändeten Vorbehaltsprodukte.

6.5.    Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den Werten der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung bzw. Umbildung.
Für die durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsprodukte. An der durch Verarbeitung bzw. Umbildung ent-stehenden Sache erhält der Vertragspartner ein seinem Anwartschaftsrecht an den Vorbehaltsprodukten entsprechendes Anwartschaftsrecht eingeräumt.

6.6.    Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte (Faktura-Endbetrag ein-schließlich Mehrwertsteuer) zu den Werten der anderen vermischten oder verbunde-nen Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermi-schung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteil-mäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

6.7.    Bei der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder Um-bildung tritt der Vertragspartner seine Vergütungsansprüche in Höhe des Fakturaend-betrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen bereits jetzt siche-rungshalber an uns ab. 
Haben wir aufgrund der Verarbeitung bzw. Umbildung oder der Vermischung bzw. Verbindung der Vorbehaltsprodukte mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen nur Miteigentum gemäß vorstehender Ziff. 6.5. oder 6.6. erworben, wird der Kaufpreis-anspruch des Vertragspartners nur im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltspro-dukte berechneten Endbetrages inklusive Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbe-trägen der anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände im Voraus an uns abgetreten. 
Im Übrigen gelten für die im Voraus abgetretenen Forderungen die vorstehenden Ziff. 6.2. und 6.3 entsprechend. 

6.8.    Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich unsere Vorbehaltsprodukte befinden, nicht wirksam, so gilt die dem Eigen-tumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Rechtsgebiet entsprechende Sicherung als vereinbart. 
Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Vertragspartners erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte notwendig sind. 

6.9.    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertrags-partners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugeben-den Sicherheiten obliegt uns. 

7.    Untersuchungs- und Rügepflicht, Informationsverpflichtung

7.1.    Unbeschadet der nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegen-heiten des Vertragspartners ist dieser verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Abliefe-rung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, auf seine Kosten 

  • nach Stückzahl, Gewicht und Verpackung zu untersuchen und 
  • mindestens stichprobenweise eine repräsentative Qualitätskontrolle vorzunehmen, hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung (Kartons, Säcke, Dosen, Folien etc.) zu öffnen und die Ware selbst nach äußerer Beschaffenheit, Geruch und Geschmack zu prüfen, wobei gefrorene Ware mindestens stichprobenartig aufzutauen ist. Ergeben sich dabei Auffälligkeiten, ist die Ware genauer zu untersuchen.

7.2.    Der Vertragspartner ist verpflichtet, beanstandete Ware bis zur weiteren Anweisung durch uns bereit zu halten. Bei gerügter Tiefkühlware ist der Vertragspartner verpflich-tet, diese unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu lagern. Wir sind berechtigt, den Nachweis einer lückenlosen Kühlkette zu fordern.

7.3.    Mängel müssen uns unverzüglich in einer Weise angezeigt werden, dass wir die Rechtzeitigkeit und die Berechtigung der betreffenden Rüge nachprüfen können und dass eine Rückverfolgbarkeit durch uns möglich ist, insbesondere müssen aus der Rüge Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein und die auf der Produktverpackung aufgebrachten Chargen Identnummern angegeben sein.

7.4.    Eine Mangelhaftung ist ausgeschlossen, sobald der Vertragspartner die gerügte Ware vermischt, weiterversendet, weiterverkauft oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung be-gonnen hat. 

7.5.    Zur Eingrenzung unserer Produzentenhaftung ist der Vertragspartner verpflichtet, uns umgehend alle ihm zugehenden Informationen zu geben, die auf das Vorliegen von Produktmängeln oder -fehlern schließen lassen (insbesondere Kundenreklamationen) und uns bei Rückrufaktionen unverzüglich und umfassend zu unterstützen.


8.    Mängelhaftung

8.1.    Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten und seinen Vertrags-pflichten gemäß vorstehend Ziff. 7.1 ordnungsgemäß nachgekommen ist. 
Nach einer Mängelanzeige werden wir dem Vertragspartner unverzüglich mitteilen, ob die Ware an uns zurückzuschicken ist oder aber, ob zuzuwarten ist, bis diese von uns bei ihm abgeholt oder an Ort und Stelle – auch durch einen Sachverständigen – über-prüft wird. 
Sind am Untersuchungsort durch einen vereidigten Probenehmer Muster aus der Lie-ferung gezogen, so sind diese für die Begutachtung der Beschaffenheit der Ware maßgeblich. 

8.2.    Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Soll-te eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnis-mäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. 
Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. 
Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Er-füllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestim-mungsgemäßen Gebrauch. 

8.3.    Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutba-rer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Wahl berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).

8.4.    Soweit diese ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN zu Voraussetzungen und Folgen der Nacherfüllung, der Minderung und des Rücktritts keine oder keine abwei-chenden Regelungen enthalten, finden die gesetzlichen Vorschriften zu diesen Rech-ten Anwendung. Für den Rückgriff des Vertragspartners gegen uns wegen von ihm im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit einer neu hergestellten Sache getätigten Auf-wendungen gelten die gesetzlichen Regelungen.

8.5.    Die Ansprüche des Vertragspartners auf Schadens- und Aufwendungsersatz, die mit Mängeln im Zusammenhang stehen, richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs – insbesondere auch in Bezug auf Ansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, sowie deliktische Ansprüche – nach den folgenden Regelungen Ziff. 8.5.1 bis einschließlich Ziff. 8.5.4.

8.5.1    Für Schäden haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt:

  • bei Vorsatz;
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
  • bei Mängeln sowie sonstigen Umständen, die arglistig verschwiegen worden sind, oder
  • bei Mängeln, deren Abwesenheit garantiert oder soweit eine Garantie für die Be-schaffenheit abgegeben worden ist.

8.5.2    Des Weiteren haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, wobei unsere Schadensersatzhaftung jedoch (außer in den Fällen vorstehend Ziff. 8.5.1) auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt ist:

  • bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen;
  •  bei leichter Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, unter der Voraussetzung, dass durch diese we-sentliche Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durch-führung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) verletzt werden.

8.5.3        Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

8.5.4        Soweit nicht vorstehend Ziff. 8.5 etwas Abweichendes geregelt ist, sind weitere Ansprüche ausgeschlossen.


9.    Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften durch unser Unternehmen, Compliance

9.1    Vom Vertragspartner geforderte Garantien, Verpflichtungen, Bestätigungen oder Erklä-rungen über die Einhaltung in- oder ausländischer öffentlich-rechtlicher Gesetze, Ver-ordnungen und Vorschriften durch unser Unternehmen, insbesondere in den Berei-chen Strafrecht, Korruption, Kartellrecht, Umweltschutz, Menschenrechte, Arbeitssi-cherheit und Mindestlohn, begründen nur dann eine vertragliche Verpflichtung unse-rerseits gegenüber dem Vertragspartner, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zu-gestimmt haben. 
Entsprechendes gilt in Bezug auf die vom Vertragspartner geforderte Einhaltung von gesetzlich nicht bindenden Standards durch unser Unternehmen, wie z. B. 
•    den IFS Food Standard
•    sonstige Verhaltenskodices des Vertragspartners. 

9.2        Verletzen wir die für unser Unternehmen geltenden öffentlich-rechtlichen Rege-lungen, stehen dem Vertragspartner dem Grunde und der Höhe nach ausschließlich die gesetzlich vorgesehenen Rückgriffsrechte gegen uns zu, es sei denn, wir hätten weitergehenden Rechtsfolgen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies betrifft insbe-sondere Kündigungs- und Rücktrittsrechte, Vertragsstrafen, Schadensersatz-, Auf-wendungsersatz und Freistellungsansprüche. 
Bei der Verletzung gesetzlich nicht bindender Standards kann der Vertragspartner nur ausdrücklich schriftlich vereinbarte Rechte gegen uns geltend machen.

9.3        Einsichts- und Auditierungsrechte zugunsten des Vertragspartners zur Über-wachung bzw. bei Verdacht von Verstößen in vorbenannten Bereichen gemäß Zif-fer 9.1 (Compliance-Verstöße) bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinba-rung. Entsprechendes gilt in Bezug auf in diesen Bereichen geforderte Informations-pflichten unsererseits.

9.4    Wir haften nicht für Compliance-Verstöße Dritter, insbesondere unserer Zulieferer, außer dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart

10.    Gesamthaftung

10.1    Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners außerhalb der Sachmängelhaftung. Uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche sollen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

10.2    Für die Haftung auf Schadensersatz – vorbehaltlich der gesondert geregelten Haftung wegen Verzugs (Ziffer 4.6) – gelten die Regelungen vorstehend Ziffern 8.5 entspre-chend. Soweit eine gesetzliche Haftung greift, ist jedoch der vorhersehbare typischer-weise eintretende Schaden maßgeblich und nicht der vertragstypische Schaden. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für An-sprüche auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leis-tung wegen Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sach-schäden gemäß § 823 BGB. 

10.3    Die Begrenzung nach Ziff. 10.2 gilt auch, soweit der Vertragspartner Aufwendungen verlangt. 

10.4    Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzu-rechnen. 

10.5    Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.

10.6    Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Ar-beitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

11.    Regress gegen uns wegen produktbezogener Inanspruchnahme des Vertrags-partners
Für den Ersatz von Schäden und Aufwendungen, die unser Vertragspartner im Zu-sammenhang mit der Verletzung produktbezogener in- oder ausländischer öffentlich-rechtlicher Gesetze, Verordnungen und Vorschriften - insbesondere zu Produktsi-cherheit und Umwelt- bzw. Emissionsvorschriften - aufgrund vertraglicher oder ge-setzlicher Verpflichtung zu tragen hat oder zu tragen übernimmt, haften wir aus-schließlich nach den für uns geltenden gesetzlichen Bedingungen. Eine weitergehende Haftung unsererseits besteht nur, wenn wir dieser ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Haftung für Mängel nach Maßgabe des mit dem Vertragspartner ge-schlossenen Vertrages sowie unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz blei-ben hiervon unberührt.

12.    Verjährung

12.1    Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt vorbehaltlich nachfolgend Ziff. 12.3 ein Jahr.

12.2    Die Verjährungsfrist nach Ziff. 12.1. gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns.

12.3    Die Verjährungsfrist nach Ziff. 12.1 gilt generell nicht im Fall des Vorsatzes, bei arglisti-gem Verschweigen eines Mangels oder bei einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware (z. B. Haltbarkeitsgarantie), für Schadensersatzansprüche in den Fällen von Ziff. 8.5.1, 8.5.2 und 8.5.3 sowie die gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Vertrags-partners auf Rückgriff gegen uns infolge der Mangelhaftigkeit unserer Ware. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 

12.4    Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmun-gen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neube-ginn von Fristen unberührt. 

12.5    Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausge-schlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Vertragspartner kann in diesem Fall aber die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde.


13.    Forderungsabtretungen

Forderungen gegenüber uns in Bezug auf die von uns zu erbringenden Lieferungen dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.


14.    Datenspeicherung

Der Vertragspartner ist einverstanden und hiermit darüber informiert, dass alle ihn be-treffenden Daten aus der Geschäftsbeziehung, auch personenbezogen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes, im Rahmen unserer elektronischen Datenverarbeitung gespeichert werden. 

15.    Leergut

15.1    Der Vertragspartner hat uns Leergut (Eurokisten, Paletten etc.) in gleicher Art, Menge und Güte zurückzugeben. Das Leergut ist dabei nach den hygienerechtlichen Vor-schriften in gereinigtem Zustand zurückzugeben. 
15.2    Für beschädigtes oder stark verschmutztes Leergut oder solches, das in seiner Art nicht mit dem Gelieferten übereinstimmt, erfolgt keine Gutschrift. In diesem Fall sind wir auch zur Verweigerung der Annahme berechtigt. Erfolgt der Rücktransport des Leer-guts auf Aufforderung des Vertragspartners, hat dieser die hierfür angefallenen

Kosten zu tragen.


16.    Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, innergemeinschaftlicher Er-werb, salvatorische Klausel

16.1    Vorbehaltlich besonderer Vereinbarung ist Erfüllungsort ausschließlich unser Ge-schäftssitz.

16.2    Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist Ge-richtsstand für alle Verpflichtungen aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsver-hältnis – auch für Wechsel- und Schecksachen – unser Geschäftssitz oder nach un-serer Wahl auch der Sitz des Vertragspartners. Vorstehende Gerichtsstandsvereinba-rung gilt auch gegenüber Vertragspartnern mit Sitz im Ausland. 

16.3    Für alle Rechte und Pflichten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich und ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Regelungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wa-renkauf vom 11.04.1980) zur Anwendung. 

16.4    Sollte eine Bestimmung in diesen VERKAUFSBEDINGUNGEN oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner unwirk-sam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. 

16.5    Vertragspartner aus EG-Mitgliedsstaaten sind uns bei innergemeinschaftlichem Er-werb zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns möglicherweise entsteht

  • aufgrund von Steuervergehen des Vertragspartners selbst oder 
  • aufgrund falscher oder unterlassener Auskünfte des Vertragspartners über seine für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse.


Stand: Oktober 2020